Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen zur Vereinfachung der
Geschäftsbeziehungen. Hier findet man alle
grundsätzlichen Regelungen, die für die Abwicklung
von Aufträgen und Handlungen gelten. Weitere, individuell
getroffene Regelungen (in Schriftform) gelten darüber hinaus.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilen sich in
folgende zwei Bereiche:
Allgemeine Geschäftsbedingungen Miete und Service für die Bereiche Vermietung und Dienstleistung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf: für Warenverkauf und Installation
Untenstehend finden Sie diese Bedingungen zu Ihrer Information. Achtung: Es gelten die jeweils bei Vertragsabschluss gültigen AGB.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Miete und Service
Stand 05/07
1. Allgemeines
1.1. Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen sind
Bestandteil sowohl aller Mietverträge als auch Mietangebote
von DOBEI-Veranstaltungstechnik (Dominik Beinert Veranstaltungstechnik)
(kurz Vermieter genannt) und finden in ihrer jeweils gültigen
Form ebenso für alle künftigen Verträge mit
dem Vermieter Anwendung. Der Vertragspartner des Vermieters
(Auftragnehmer) wird im Folgenden "Mieter" genannt.
1.2. Von diesen allgemeinen Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen
bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung des Vermieters. Entgegenstehenden
Geschäftsbedingungen des Mieters werden ausdrücklich
widersprochen.
1.3. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag
kommt erst durch eine Unterzeichnung eines verbindlichen, durch den
Mieter nicht veränderten Angebotes und rechtzeitigem
Eintreffen beim Vermieter (innerhalb der Gültigkeitsfrist)
zustande. Ein Vertrag kommt ebenfalls durch eine schriftliche
Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des
Mietgegenstandes durch den Vermieter bzw. Beginn der Serviceleistungen
zustande.
1.4. Angebote, Konzeptionen, Materialaufstellungen, technische Skizzen,
Pläne und andere erarbeitete Inhalte unterliegen dem
Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte wird nur mit schriftlicher
Einverständnis des Vermieters gestattet,
Verstöße können strafrechtliche
Konsequenzen zur Folge haben.
1.5. Der Mieter stimmt der Speicherung relevanter Daten durch den
Vermieter zu. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.
2. Mietgegenstand / Leistungen>
2.1. Gegenstand des Vertrages sind die in der
Auftragsbestätigung oder im Lieferschein aufgeführten
Einzelgeräte und Anlagen zur Miete oder zum Verkauf/Verbrauch
und/oder Beauftragungen für Arbeiten als Techniker und/oder
andere Serviceleistungen.
2.2. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die dort
genannten Geräte durch funktionsgleiche, andere
Geräte zu ersetzen.
3. Mietzeit und Mietgebühr
3.1. Die Mietzeit wird nach Tagen (12 Uhr bis 12 Uhr folgender
Tag) berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die
Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Die Mietzeit beginnt mit
dem vereinbarten Tag der Bereitstellung bzw. dem Zeitpunkt der
Auslieferung vom Lager des Vermieters und endet bis zum im Auftrag oder
Lieferschein vereinbarten Zeitpunkt der Rücklieferung ins
Lager.
3.2. Die Mietgebühr richtet sich nach der jeweils
gültigen Preisliste und ist unabhängig davon zu
bezahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden.
Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt keine
Vergünstigung der Mietgebühr.
3.3. Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preisangaben
rein netto zzgl. MWSt. ab Lager des Vermieters.
4. Versand und Gefahrenübergang
4.1. Der Versand / Transport der Geräte erfolgt auf
Kosten und Risiko des Mieters auf dem vom Vermieter gewählten
Versandweg, es sei denn, der Mieter schreibt eine bestimmte Versandart
ausdrücklich vor. Die Kosten einer auf Wunsch des Mieters
abgeschlossenen Transportversicherung gehen zu seinen Lasten.
4.2. Der Gefahrenübergang tritt ab Lager des Vermieters ein,
auch wenn der Transport durch den Vermieter erfolgt.
4.3. Der Mieter bestätigt mit der Übernahme der
Geräte deren einwandfreien Zustand, Funktion und
Vollständigkeit. Jeweils erforderliches und/oder angefordertes
Zubehör ist beigepackt. Der Mieter hat Gelegenheit dies bis
zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zu
überprüfen.
4.4. Ist ein Mangel bei Übergabe nicht zu erkennen oder zeigt
sich ein Mangel erst später, so hat der Mieter dem Vermieter
dies unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt
der Zustand der Mietgegenstände als mangelfrei.
5. Gebrauch der Mietsache
5.1 Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und
zweckmäßigen Behandlung der Mietsache. Alle
Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der
Mietsache verbunden sind, sind zu beachten. Die Wartungs-, Pflege- und
Gebrauchsempfehlung des Vermieters sind zu befolgen. Der Mieter
bestätigt, dass er oder ein von ihm Beauftragter mit dem
ordnungsgemäßem Gebrauch der Mietsache vertraut zu
sein. Insbesondere sind die einschlägigen Vorschriften
für Veranstaltungen zu beachten (z.B.
Unfallverhütungsvorschriften, Berufgenossenschaftliche
Verordnungen, Versammlungsstättenverordnung etc.)
5.2. Sofern der Mieter kein Servicepersonal gebucht hat, hat dieser
alle notwendigen Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen
fachgerecht und auf seine Kosten vorzunehmen.
5.3. Der Mieter hat für eine störungsfreie
Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden, die
infolge von Stromausfall, -unterbrechungen oder -schwankungen
eintreten, haftet der Mieter. Auch eine vom Vermieter installierte
Stromverteilung entbindet den Mieter nicht von dieser Haftung.
5.4. Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des
Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände
gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Eine
Untervermietung der Geräte ist nicht erlaubt. Der Mieter hat
die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie
nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden.
5.5. Die am Mietgegenstand angebrachten Seriennummern,
Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht
entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden. Der
Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige
Überprüfung der Geräte.
5.6. Der Verkauf sowie die Verpfändung ist untersagt. Von der
Pfändung, durch Inanspruchnahme Dritter oder bei Verlust ist
der Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Anfallende
Interventionskosten trägt der Mieter.
6. Haftung des Mieters
6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden
(z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte,
Transportschäden, Personenschäden, Feuer- und
Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung,
Verschmutzung u.a.) an der Mietsache, die wahrend der Mietzeit an den
Mietgeräten und Zubehör durch ihn oder Dritte (z.B.
Gäste) entstehen. Auch den Schaden der zufälligen
Beschädigung, sowie Schäden aufgrund höherer
Gewalt trägt der Mieter.
6.2. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter ungeachtet des
aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zzgl.
Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er
persönlich den Schadensfall zu vertreten hat.
6.3. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der
Mieter verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den
Vermieter zu benachrichtigen.
6.4. Lautsprecher, Lampen, Tonnadeln, Ton- und Videoköpfe
werden bei defekter Rückgabe dem Mieter zum Selbstkostenpreis
berechnet.
7. Versicherung / Genehmigungen / gesetzliche Bestimmungen
7.1. Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit den
jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust,
Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht)
ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
7.2. Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen,
GEMA-Anmeldungen, Bauabnahmen etc. sowie die Übernahme deren
Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Mieters.
7.3. Der Mieter sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen
Vorschriften. Wir weisen darauf hin, dass der Betreiber einer
Veranstaltungsstätte gemäß der
Versammlungsstättenverordnung einen entsprechend
qualifizierten Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu
beauftragen hat. Dieser wird nicht automatisch durch den Vermieter
gestellt, auch wenn der Vermieter Servicepersonal einsetzt.
8. Haftung des Vermieters, Schadensersatz
8.1. Der Vermieter haftet für den
funktionstüchtigen Zustand der Geräte nur bis zum
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
8.2. Eine Haftung des Vermieters bei verspäteter oder nicht
erbrachter Leistung sowie für Sach-, Personen- oder
Vermögensschäden, die sich aus dem Mietgebrauch
ergeben können, besteht nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
8.3. Eine Haftung des Vermieters für Schäden bei
Überschreitung zulässiger Lautstärken wird
ausgeschlossen.
8.4. Eine Haftung für Folgeschäden, die sich aus
einer Leistungsstörung ergeben ist ebenso ausgeschlossen wie
für Nichtfunktionieren der Mietsache bei Kopplung mit
Fremdequipment.
8.5. Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden
Leistungsstörungen im Rahmen seiner Möglichkeiten
mitzuwirken und eventuelle Schäden gering zu halten. Etwaige
Mängel der Mietgeräte sind dem Vermieter
unverzüglich anzuzeigen. Dem Vermieter ist dann Gelegenheit zu
geben, den Mangel an den Mietgeräten zu beheben oder andere,
gleichartige Mietgeräte zur Verfügung zu stellen.
Unterlässt der Mieter die unverzügliche Anzeige eines
Mangels, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
8.6. Leistungsstörungen entbinden den Mieter nicht von der
Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen,
insbesondere der Zahlung des Mietpreises.
8.7. Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder
Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung
wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen. Wird die Mietsache auf
Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei kein Mangel an
der Mietsache, so hat der Mieter die dem Vermieter hierdurch
entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
8.8. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von
sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus
Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen
den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters
gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter
für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.
8.9. Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Mieter
beschränkt sich in der Höhe auf den Mietpreis.
Weitere, darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters
sind ausgeschlossen.
8.10. Alle Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten auch
gegenüber Dritten. Schadensregulierungen erfolgen
ausschließlich zu den Bedingungen des Vermieters.
9. Serviceleistungen
9.1. Sollte der Vertrag Serviceleistungen wie z.B. Aufbau,
Techniker und/oder anderes Personal, Abbau, Anlieferung etc.
beinhalten, gelten darüber hinaus folgende Vereinbarungen:
9.2. Der Mieter hat für eine problemlose Durchfahrts- und
Anlieferungsmöglichkeit für das jeweils notwendige
Transportmittel zu sorgen. Ebenso sind für die Vertragsdauer
die entsprechenden Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu
stellen. Alle anfallende Kosten, auch wenn sie unverlangt vom Vermieter
ausgelegt werden, trägt der Mieter.
9.3. Die Verpflegung des Personals ist durch den Mieter
sicherzustellen. Sollte dies nicht erfolgen, wird eine
Verpflegungspauschale von 25,- EUR pro Person und Tag berechnet.
9.4. Der Mieter hat während des kompletten Zeitraumes die
Überwachung und Sicherung des Mietmaterials und des Personals
sicherzustellen. Dies gilt auch für die Aufbau-, Proben-,
Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie Zeiten und nachts. Das
Personal des Vermieters übernimmt diese Überwachung
ausdrücklich nicht.
9.5. Der Mieter übernimmt die volle Verantwortung
über die dem Vermieter zugewiesenen Befestigungspunkte zum
Errichten hängender Konstruktionen, auch wenn diese dem Mieter
durch Dritte zugewiesen wurden. Für eventuelle
Schäden durch unzureichender Belastbarkeit haftet der Mieter.
9.6. Der Mieter stellt einen kompetenten, weisungsbefugten
Ansprechpartner während des gesamten Projektzeitraumes.
9.7. Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den
örtlichen Begebenheiten, technischen Möglichkeiten
und nach den Anweisungen der Leitung des Veranstaltungsortes. Zugesagte
Auf- und Abbauzeiten gelten nur annähernd.
9.8. Erfolgen Serviceleistungen außerhalb eines Umkreises von
50km vom Standort des Vermieters, sind nach Bedarf
Übernachtungsmöglichkeiten für jede Person
zu stellen (Einzelzimmer).
10. Stornierung / Kündigung
10.1. Der Mieter hat das Recht, nach Maßgabe der
nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen
(Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
10.2. Es wird im Falle der Stornierung ein Schadensersatz in
Höhe der gesamten Vergütung vereinbart. Im Falle
einer frühzeitigen Stornierung, ermäßigt
sich dieser jedoch wie folgt:
bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% der Gesamtvergütung
bis 14 Tage vor Mietbeginn 40% der Gesamtvergütung
bis 7 Tage vor Mietbeginn 50% der Gesamtvergütung
bis 2 Tage vor Mietbeginn 80% der Gesamtvergütung
10.3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des
Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich. Die
Stornierung bedarf der Schriftform
10.4. Der Vertrag kann vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist
gekündigt werden, wenn sich die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtert haben, wenn
der Mieter die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht, wenn
der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät oder
wenn höhere Gewalt eintritt, die die Leistungserbringung durch
den Vermieter unmöglich macht.
10. Lieferung
11.1. Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem
Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung
des Miettermins aus Umständen, die der Vermieter zu vertreten
hat, unmöglich, kann der Mieter vom Vertrag
zurücktreten. Die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
11.2. Teillieferungen und -leistungserbringungen sind gestattet.
11.3. Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse,
gleichgültig ob beim Vermieter oder seiner Lieferanten, wie
z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschaden, Betriebsstörungen,
behördliche Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten
etc. berechtigen den Vermieter, unter Ausschluss von
Schadenersatzansprüchen des Mieters, vom Mietvertrag
zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der
Verhinderung hinauszuschieben.
11. Rückgabe der Mietsache
11.1. Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr die
Mietgeräte nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich an
den Vermieter zurückzugeben.
12.2. Die Mietgegenstände sind vollzählig, geordnet
und im sauberen Zustand zurückzugeben. Die
Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defektes
Mietzubehör.
12.3. Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim
Vermieter über die ursprünglich vorgesehene Mietzeit
hinaus, wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Pro
angebrochener Tag wird eine volle Tagesmiete lt. aktueller Preisliste
berechnet. Bei verspäteter Rückgabe hat der Mieter
dem Vermieter darüber hinaus jeden daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen. 11.4. Wird die Mietsache nicht in
ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat
der Mieter unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche dem
Vermieter für die Zeit, die für die Instandhaltung
erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.
12.5. Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme
der Mietsache bei Rückgabe, erkennt er die vom Vermieter
erstellte Bestandsaufnahme an.
12.6. Mit der Rücknahme der Mietsache bestätigt der
Vermieter nicht, dass diese mängelfrei übergeben
worden ist. Der Vermieter behält sich eine eingehende
Prüfung innerhalb zwei Werktagen vor.
13. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
13.1. Grundsätzlich ist die Mietgebühr bei
Herausgabe der Mietsache an den Vermieter fällig. Rechnungen
sind, falls nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt ohne Abzug
zahlbar.
13.2. Bei einer Mietdauer über 14 Tage ist der Vermieter
berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen, auch wenn dies nicht
ausdrücklich vereinbart wurde.
13.3. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution und Vorkasse nach
seiner Wahl vom Mieter zu verlangen, auch wenn dies nicht
ausdrücklich vereinbart wurde.
13.4. Verzug tritt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne
weitere Erinnerung ein.
13.5. Bei Zahlungsverzug ist es dem Vermieter gestattet, die weitere
Benutzung der Mietsache zu untersagen und deren sofortige
Rückgabe zu verlangen.
13.6. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, zur Deckung der
Auslagen und des Aufwandes Mahngebühren wie folgt zu
verlangen: 1. Mahnung 5,00 EUR, 2. Mahnung 7,50 EUR, 3. Mahnung 9,00
EUR, darüber hinaus kann der Vermieter für den
fälligen Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8%
über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
verlangen.
13.7. Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur
aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben,
wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
13. Sonstiges
14.1. Erfüllungsort ist das Lager in 82281
Egenhofen/Aufkirchen Pfarrstraße 2.
14.2. Der Gerichtsstand ist Fürstenfeldbruck, soweit
gesetzlich zulässig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland
14.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages nicht rechtswirksam
sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten
kommt.
14.4. Für den Verkauf von Waren gelten darüber hinaus
unsere "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den
Verkauf"
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf
1. Allgemeines
1.1. Angebote, Lieferungen und Leistungen von
DOBEI-Veranstaltungstechnik (Dominik Beinert Veranstaltungstechnik) (im
folgenden kurz "Verkäufer" genannt) erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen
(im folgenden kurz "AGB" genannt.).
1.2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten unsere AGB als angenommen, Entgegenstehenden Geschäfts-
bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Unsere AGB
gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart
werden.
1.3. Es gilt immer die jeweils neueste Fassung dieser AGB. Der Kunde,
im folgenden auch "Käufer" genannt, sollte sich vor
Vertragsabschluss über den neuesten Stand der AGB erkundigen.
1.4. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn der
Verkäufer dies schriftlich bestätigt.
1.5. Kundendaten werden in EDV-Anlagen in Übereinstimmung mit
dem Datenschutzgesetz für den Geschäftsbetrieb
gespeichert und nicht an Dritte herausgegeben.
1.6. Für den Geschäftsbereich "Vermietung &
Service" gelten darüber hinaus die "Allgemeinen
Mietbedingungen".
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Angebote des Verkäufers sind, sofern nicht
schriftlich anders vereinbart, stets unverbindlich und freibleibend.
2.2. Abgeschlossene Verträge werden durch mit Zugang der
schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit
Ausführung der Lieferung bzw. Leistung für beide
Seiten verbindlich festgelegt und rechtsgültig.
Ergänzungen, Abweichungen oder Nebenabreden bedürfen
der Schriftform. Auch im Fall einer mündlichen Absprache kann
auf die Erfordernis der schriftlichen Bestätigung nicht
verzichtet werden.
2.3. Der Rücktritt vom Kaufvertrag seitens des Kunden, auch
aus wichtigen Gründen, ist ausgeschlossen bei Sonderartikeln,
Ersatzteilen sowie Expresslieferungen. Ausnahme: 2.6.
2.4. Abnahmeverweigerungen von geschlossenen Kaufverträgen
auch für Nachlieferungen sind unzulässig.
Rücknahmen und Umtausch sind ausgeschlossen. Ausnahme: 2.6.
2.5. Erklärt sich der Verkäufer in vorher
vereinbarten Fällen zur Rücknahme bereit, ist er
berechtigt, eine Rücknahmegebühr von 15,- EUR sowie
anfallende Spesen und Bearbeitungsgebühren zu berechnen.
Rücknahmen erfolgen ausschließlich unter der
Voraussetzung der vorherigen Absprache und in einer für den
Verkäufer frachtfreie Lieferung in Originalverpackung. Bei
sichtlichen Gebrauchsspuren behält sich der Verkäufer
zusätzliche Abzüge vor. Ausnahme: 2.6.
2.6. Ist der Käufer eine Privatperson (Verbraucher gem. BGB),
so gilt folgendes: Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe
von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch
Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt
frühestens mit Erhalt der Ware und der Belehrung über
die Rückgabe. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware
(z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die
Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform,
also z. B. per Brief, Fax oder E-Mail erklären. Zur Wahrung
der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des
Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die
Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die
Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu
erfolgen an: DOBEI-Veranstaltungstechnik
Pfarrstraße 2, 82281 Egenhofen/Aufkirchen.
Rückgabefolgen: Im Falle einer wirksamen Rückgabe
sind die beiderseits empfangenen Leistungen
zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B.
Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware
kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die
Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren
Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft
möglich gewesen wäre -
zurückzuführen ist. Im Übrigen
können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware
nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles
unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
3. Preise
3.1. Sämtliche Preise verstehen sich in EUR und -
sofern nicht anders angegeben - netto zzgl. der jeweils
gültigen MWSt. Die Preisangaben gegenüber
Privatpersonen (Verbrauchger gem. BGB) sowie in unserer
Gebrauchtwarenliste verstehen sich inklusive der jeweils
gültigen MWSt.
3.2. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtum bleiben
vorbehalten. Maßgeblich sind die in der
Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert
berechnet.
3.3. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der
Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 14
Tage ab deren Datum gebunden.
3.4. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager
Krailling. Auf Wunsch des Käufers erfolgt die Zusendung der
Ware. Kosten für den Transport und Transportversicherung gehen
zu Lasten des Käufers.
3.5. Eine Skontogewährung erfolgt nur nach Vereinbarung und
hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers keine
fälligen Rechnungsbeträge aufweist.
Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung
bzw. Leistungserbringung gegen Nachnahme, Vorkasse oder Barzahlung.
4.2. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer
berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Diese richten sich nach dem
Durchschnitt der Kontokorrentzinsen der Banken und wird auf 11% p.a.
festgelegt.
4.3. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen
Gewährleistungsansprüchen oder anderen
Ansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder wegen nicht
anerkannter Gegenforderungen den Kaufpreis anzurechnen. Eine
Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig,
als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung
fällig oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.4. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere
Zahlungsverzug, Lastschriftrückgabe oder
Nichteinlösung eines Schecks, ist der Verkäufer
berechtigt, alle offenen, auch gestundeten, Rechnungen fällig
zu stellen. Der Verkäufer ist darüber hinaus
berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorkasse
auszuführen. Dies berechtigt den Käufer nicht zur
Annahmeverweigerung, auch der Kaufvertrag bleibt bestehen.
4.5. Zahlungen sind in für den Verkäufer spesenfreier
Weise zu bezahlen. Anfallende Kosten bei Lastschrift- oder
Scheckrückgaben werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr
i.H. von 10,- EUR dem Kunden belastet.
4.6. Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz
anders lautender Bestimmungen des Käufers legt der
Verkäufer fest, welche Forderungen durch die Zahlung des
Käufers erfüllt sind.
5. Lieferung und Leistung
5.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager Krailling auf Kosten des
Käufers. Dies gilt sowohl für die Hauptlieferung als
auch für sämtliche Nachlieferungen.
5.2. Vom Verkäufer genannte Liefertermine sind unverbindlich,
sofern nichts anderes vereinbart wurde.
5.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund
höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem
Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen - hierzu gehören beispielsweise
auch nachträglich eingetretene
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln,
behördliche Anordnungen usw. - auch wenn sie bei
Vorlieferanten des Verkäufers eintreten, hat der
Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer die
Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch
nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise
zurückzutreten.
5.3. Sollten diese Verzögerungen länger als 8 Wochen
dauern, ist der Käufer nach angemessener schriftlicher
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch zu
erfüllenden Teils vom Vertrag schriftlich
zurückzutreten.
5.4. Sofern sich der Verkäufer wegen Nichteinhaltung
verbindlich zugesagter Fristen und Termine in Verzug befindet, ist ein
Schadensersatzanspruch des Käufers ausgeschlossen, soweit die
Verzögerungen nicht auf grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz des Verkäufers oder dessen Erfüllungsgehilfen
beruht.
5.5. Der Verkäufer ist ausdrücklich zu
Teillieferungen bzw. Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6. Versand, Transportversicherung und Gefahrenübergang
6.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager Krailling auf Gefahr des
Empfängers. Dies gilt sowohl für die Hauptlieferung
als auch für sämtliche Nachlieferungen.
6.2. Die Wahl der Versandart trifft der Käufer, wird diese
nicht ausdrücklich von ihm bestimmt, so erfolgt die Auswahl
durch den Verkäufer nach Ermessen. Handelt es sich um Ware,
die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine besondere Beförderung
beansprucht, so ist der Verkäufer befugt, die erforderliche
Versandart auszuwählen.
6.3. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als erfüllt, sobald die
Ware an den Transportausführenden übergeben wurde
oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne
Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, dann geht
die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den
Käufer über.
6.4. Der Verkäufer schließt auf Wunsch des
Käufers vor Versand der Ware eine Transportversicherung ab.
Der Käufer hat die Lieferung sofort auf
Transportschäden zu überprüfen und etwaige
derartige Schäden sofort schriftlich mit Erstellung eines
Schadensprotokolls der Transportgesellschaft sowie dem
Verkäufer anzuzeigen. Der Empfänger ist selbst
für die Einhaltung der Meldefristen der jeweiligen
Transportgesellschaft verantwortlich. Der Verkäufer
übernimmt die Abwicklung mit der Transportversicherung und
lässt dem Käufer deren Leistung zukommen. Der
Verkäufer ist berechtigt, eine Verrechnung mit eigenen
Ansprüchen gegen den Käufer vorzunehmen.
6.5. Bei Versand von Leuchtstoffröhren und Neon
übernehmen die meisten Transporteure, die
Transportversicherung und auch der Verkäufer keine Haftung.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1.Sämtliche Lieferungen erfolgen
ausschließlich unter erweitertem Eigentumsvorbehalt. Bis zur
vollständigen Zahlung aller Forderungen des
Verkäufers durch den Käufer bleibt das Eigentum der
gelieferten Ware beim Verkäufer, auch im Falle der
Weiterverarbeitung oder Umbildung. (Vorbehaltsware)
7.2. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch
Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum
des Käufers an der einheitlichen Sache anteilig
(Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der
Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers
unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer ein (Mit-)Eigentum
zusteht wird im folgenden als ebenfalls als Vorbehaltsware bezeichnet.
7.3. Der Käufer tritt jetzt schon seine Forderungen aus dem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie aus anderen
Rechtsgründen (Versicherung, unerlaubte Handlung), auch im
Falle der Weiterverarbeitung, an den Verkäufer ab. Auf
Verlangen des Verkäufers hat der Käufer dem
Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderung innerhalb
von 8 Tagen zu nennen (Betrag, Fälligkeit, Anschrift etc.) und
den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Käufer
ermächtigt den Verkäufer außerdem, die
Forderungsabtretung seinerseits den Schuldnern des Käufers
bekannt zu geben.
7.4. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der
Vorbehaltsware ist nicht zulässig und kann strafrechtliche
Folgen haben.
7.5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der
Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen
und den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
Kosten und Schäden trägt der Käufer.
7.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere
Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware
zurückzufordern. Diese Rückforderung gilt jedoch
nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7.7. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem
Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegenüber dem
Käufer zustehen, werden dem Verkäufer Sicherheiten
gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird,
sobald der Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 30%
übersteigt.
8. Gewährleistung
8.1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die
Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind, es
sei denn, diese wurden vor Vertragsschluss dem Käufer
mitgeteilt. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist,
soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Gewährleistung
beginnt mit dem Lieferdatum. Ist der Käufer keine Privatperson
(Verbraucher gem. BGB), so wird keine Gewährleistung auf als
gebraucht verkaufte Ware gewährt.
8.2. Leuchtmittel und als "defekt" gekennzeichnete Ware sind von der
Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung
erlischt außerdem bei Eingriff an den Gegenständen,
bei unüblichem oder außergewöhnlichem
Gebrauch, bei Nichtbefolgung von Betriebs- oder Wartungshinweisen, bei
Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen.
8.3. Erkennbare Mängel müssen unverzüglich
nach Lieferung, spätestens nach 2 Tagen, verborgene
Mängel unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich
gerügt werden. Transportschäden sind keine
Garantiefälle, hier haftet i.d.R. der Transporteur.
8.4. Im Falle der Mängelrüge des Käufers hat
dieser die schadhafte Ware dem Verkäufer zu
überbringen. Der Transport erfolgt auf Gefahr des
Käufers. Die Ware ist sorgfältig zu verpacken und
frachtfrei an den Verkäufer zu senden.
8.5. Der Käufer erhält nach Wahl des
Verkäufers Mängelbeseitigung (Nachbesserung),
Umtausch oder Warengutschrift. Der Umtausch kann auch gegen Ware
gleicher Art und Güte erfolgen. Schlägt eine
dreimalige Nachbesserung nach angemessener Frist fehl. so kann der
Käufer nach seiner Wahl eine Herabsetzung der
Vergütung oder die Wandlung des Kaufvertrages verlangen. Ein
weitergehender Schadensersatz ist in jedem Falle ausgeschlossen.
8.6. Die Garantiezeit wird durch eine Garantieleistung nicht
verlängert, auch nicht für Umtausch oder ersetzte
oder reparierte Teile.
8.7. Reparaturleistungen, die nicht unter die Gewährleistung
fallen, werden gegen Berechnung ausgeführt.
Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig, auch wenn die
Reparatur auf Kundenwunsch nicht ausgeführt wird. Bei
Rücksendungen von Waren, die keinen Fehler aufweisen, werden
entstandene Prüfaufwendungen berechnet.
9. Allgemeine Haftungsbeschränkungen und Hinweise
9.1. Der Verkäufer weist ausdrücklich auf
die für Montage, Installation und Betrieb in
öffentlichen Gebäuden, Bühnen oder
Versammlungsstätten geltenden besonderen
Sicherheitsrichtlinien bzw. -vorschriften insbesondere für
Sachverständigenabnahmen hin. Der Käufer verpflichtet
sich hiermit, sich über diese Sicherheitsrichtlinien und
-vorschriften zu informieren, diese zu beachten, sowie Montage,
Installation, Betrieb und Abnahme gemäß diesen
Sicherheitsrichtlinien und -vorschriften vorzunehmen. Der
Käufer verpflichtet sich hiermit außerdem, seinen
Abnehmern diese Sicherheitsrichtlinien und -vorschriften mitzuteilen,
sowie für die Montage, Installation, Betrieb und
Sachverständigenabnahme geltenden Vorschriften ebenfalls
seinen Abnehmern aufzuerlegen.
9.2. Die gelieferte Ware darf nur für den angegebenen Zweck
verwendet werden. Wenn am Bestimmungszweck der Ware Zweifel bestehen,
müssen diese bei einem kompetenten Fachmann oder beim
Verkäufer geklärt werden.
9.3. Schadensersatzansprüche des Käufers aus
positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und
unerlaubter Handlung durch den Verkäufer sind ausgeschlossen,
es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
10. Sonstiges
10.1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen
zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich
zulässig, Fürstenfeldbruck, Erfüllungsort
ist das Lager in 82281 Egenhofen/Aufkirchen; Pfarrstraße 2.
10.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages nicht rechtswirksam
sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten
kommt.